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Informationen zu Kleinkläranlagen und Wasserrecht
- Rechtliche Grundlagen für die geforderte Abwasserbeseitigung ist das Wasserhaushaltsgesetz vom 12.11.1996
- dazu führte das Bayer. Umweltministerium "Technische Regeln Kleinkläranlagen" als Regel der Technik mit 04.02.2002 ein
- Begründung für diese Technische Regeln
- 7% der Einwohner Bayerns erzeugen 70% der Schmutzfrachten (= Belastung durch organische Stoffe) über Kleinkläranlagen.
- 93% der Einwohner Bayerns erzeugen 30% der Schmutzfrachten (=Belastung durch organische Stoffe) über große Kläranlagen der Kommunen.
- Was bedeutet diese "Technische Regel"?
- Kleinkläranlagen, die längerfristig (mehr als 5 Jahre) oder auf Dauer zur Abwasserbehandlung eingesetzt werden, sind mit einer biologischen Stufe auszurüsten, d.h. es gibt keinen Bestandsschutz für bestehende Anlagen und es sind auch bestehende und erlaubte (= genehmigte) Kleinkläranlagen nachzurüsten
- Kosten der einmaligen Nachrüstung: ca. 2.500 - 5.000 €.
Es gibt eine Nachrüstung
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ohne technische Abwasserbelüftung |
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* Filtergrabenanlagen (zweischichtiger Aufbau) |
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* Filterschaltanlagen |
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* Abwasserteichanlagen und |
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* Pflanzenbeetanlagen |
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mit technischer Abwasserbelüftung |
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* Behebungsanlagen |
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* Tropfkörperanlagen und |
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* Tauchkörperanlagen |
- Kontrolle durch Sachverständige
- Kleinkläranlagen ohne technische Abwasserbehandlung sind 2x /Jahr durch private Sachverständige zu kontrollieren
- Kleinkläranlagen mit technischer Abwasserbehandlung sind 3x/Jahr durch private Sachverständige zu kontrollieren.
- Alle zwei Jahre ist der ordnungsgemäße Betrieb der Kleinkläranlage durch einen privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft zu bescheinigen.
- Kosten / Jahr für die laufenden Kontrollen (2x/Jahr bzw. 3x/Jahr) und die Bescheinigung (alle 2 Jahre) ca. 150 bis 300 €.
- Ausleerung zukünftig nur mehr bedarfsabhängig: d.h. wenn über 40% Schlammstand in der Kläranlage, dann muss ausgeleert werden (bisher musste 1x/Jahr ausgeleert werden).
- Geltungsbereich dieser "Technischen Regel" diese "Technische Regel" ist einzuhalten, wenn das "Überwasser" aus der Kleinkläranlage - versickert (Sickergrube) oder - in den Vorfluten bzw. Oberflächengewässer abgeleitet wird.
- Bedeutung dieser "Technischen Regel" für die Landwirtschaft
- Diese "Technischen Regeln" gelten nicht, wenn das "Überwasser" aus der Dreikammerkläranlage in die Güllegrube abgeleitet wird bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung (d.h. mindestens 6monatiger Lagerzeit in der Güllegrube für Gülle + Hausabwässer).
- Zuständig ist das jeweilige Landratsamt
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Miesbach
Münchner Straße 2, 83714 Miesbach
Tel.: 08025 2949-0 • Fax: 08025 2949-129 • E-Mail: poststelle@aelf-mb.bayern.de
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